Recht & Technik
Barrierefreiheitsgesetz 2025: Was gilt für Ihre Website?
Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei anzubieten. Nicht jede Website ist betroffen. Hier erfahren Sie, wer handeln muss und was technisch dazugehört.
Hinweis
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt, klären Sie im Zweifel mit der Wirtschaftskammer oder einer Rechtsberatung.
Was ist das Barrierefreiheitsgesetz?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den European Accessibility Act, die EU-Richtlinie 2019/882, in österreichisches Recht um. In Deutschland gilt mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) eine vergleichbare Regelung. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und alle, die vorübergehend eingeschränkt sind, wichtige Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können.
Barrierefreiheit betrifft dabei nicht nur blinde Menschen mit Screenreader. Sie hilft auch Menschen mit Sehschwäche, Farbfehlsichtigkeit, motorischen Einschränkungen, kognitiven Beeinträchtigungen oder schlicht einem Handy in praller Sonne.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte, etwa Computer, Smartphones oder Selbstbedienungsterminals, und für bestimmte Dienstleistungen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden. Für Websites besonders relevant sind:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Onlineshops und alle Websites oder Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa Bestellungen, Buchungen oder Reservierungen mit Bezahlung.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher, zum Beispiel Online-Banking.
- Personenbeförderung: Websites, Apps und E-Tickets von Verkehrsunternehmen.
- Elektronische Kommunikationsdienste, E-Books und der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.
Eine reine Informationswebsite, auf der keine Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, fällt nach überwiegender Auffassung nicht unter das BaFG. Auch reine B2B-Angebote sind nicht erfasst. Sobald Kundinnen und Kunden aber online bestellen, buchen oder bezahlen können, sollten Sie genau hinsehen.
Ausnahmen für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat. Für bestimmte Konstellationen sieht das Gesetz außerdem Übergangsfristen vor.
Auch wenn Sie ausgenommen sind: Eine barrierearme Website ist ein Wettbewerbsvorteil. Sie wird von mehr Menschen genutzt, ist meist besser strukturiert und damit auch für Suchmaschinen leichter zu verstehen.
Technische Anforderungen
Das Gesetz formuliert die Anforderungen allgemein: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis orientiert man sich an der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Stufe AA verweist. Die neuere Version WCAG 2.2 ergänzt einige Kriterien, etwa zu ausreichend großen Klickflächen und sichtbarem Fokus.
Zusätzlich müssen betroffene Unternehmen Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer Erklärung zur Barrierefreiheit. Die Marktüberwachung liegt in Österreich beim Sozialministeriumservice. Verstöße können mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.
Schnell-Check für Ihre Website
Mit diesen Punkten finden Sie die häufigsten Barrieren selbst:
- Lässt sich die gesamte Website nur mit der Tastatur bedienen (Tab, Enter, Escape)?
- Ist der Fokus beim Tabben immer deutlich sichtbar?
- Hat Fließtext einen Kontrast von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund?
- Haben alle informativen Bilder einen aussagekräftigen Alternativtext?
- Haben alle Formularfelder eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen Platzhalter?
- Werden Fehlermeldungen im Formular verständlich und beim Feld angezeigt?
- Folgen die Überschriften einer logischen Hierarchie (H1, H2, H3)?
- Bleibt die Seite bei 200 % Zoom lesbar, ohne horizontal zu scrollen?
- Haben Videos Untertitel?
- Ist die Sprache der Seite im Code angegeben?
- Sind Schaltflächen groß genug, um sie auf dem Handy sicher zu treffen?
Automatische Tests wie Lighthouse oder WAVE finden nur einen Teil der Probleme. Für eine verlässliche Aussage braucht es zusätzlich manuelle Prüfungen, zum Beispiel mit einem Screenreader wie NVDA oder VoiceOver.
So gehen Sie vor
- Betroffenheit klären: Schließen Verbraucher über Ihre Website Verträge ab? Sind Sie ein Kleinstunternehmen?
- Ist-Zustand prüfen: automatischer Test plus manuelle Stichprobe der wichtigsten Seiten und Abläufe, etwa Bestellung oder Buchung.
- Maßnahmen priorisieren: Zuerst die Barrieren, die einen Abschluss verhindern, etwa ein nicht bedienbares Formular.
- Erklärung veröffentlichen: Beschreiben Sie den Stand der Barrierefreiheit und wie man Ihnen Barrieren melden kann.
- Barrierefreiheit in Prozesse aufnehmen: Neue Inhalte und Funktionen von Anfang an barrierefrei planen ist günstiger als nachbessern.
Bei einem Website-Relaunch ist Barrierefreiheit am einfachsten umzusetzen, weil Struktur, Farben und Komponenten ohnehin neu entstehen. Auch die Frage, was eine Website kostet, hängt davon ab.